Eine Kreisstraße für Bundesstraßenverkehr ?
Im § 1 des Bundesfernstraßengesetzes steht: Bundesfernstraßen sind öffentliche Straßen, die „einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind.“
Das gilt auch für die B 33 durch Markdorf ! – Und das wird auch weiterhin gelten, falls die Südumfahrung als neue Kreisstraße gebaut wird. Deshalb wird es rechtlich nicht möglich sein, den weiträumigen Verkehr mittels Durchfahrverboten (speziell für LKW) auf die Südumfahrung zu leiten.
In Biberach ist es so: Hier ist eine Kreisstraße als Ortsumfahrung vorhanden. Doch auf der Bundesstraße im Ort kann kein LKW-Durchfahrtsverbot angeordnet werden. Denn dazu müsste die Umgehungsstraße zuerst in eine Bundesstraße umgewidmet werden und dies darf frühestens 10 Jahre nach dem Bau erfolgen.
Bei Bremervörde dürfen nicht einmal die Wegweisungs-Schilder auf eine vorhandene Kreisstraßen-Umfahrung hinweisen.
Im Gerichtsurteil zur Südumfahrung wurde ausdrücklich bestätigt, dass diese Straße als Kreisstraße geplant wurde (und nicht als Bundesstraße). Es ist daher fraglich, ob die Südumfahrung je in eine Bundesstraße umgewidmet werden könnte.
Die geplante autobahnähnliche B 31 + B 30 neu hingegen ist eine Bundesstraßenverbindung, über die der B 33-Verkehr zwischen Meersburg und Ravensburg geleitet werden könnte.
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